
Am 26. Dezember 2020 wurde die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-SchuMaV) durch die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (2. COVID-19-SchuMaV mit 1. Novelle vom 4. Jänner 2021) ersetzt und wir sind wieder im „harten Lockdown“. Mittlerweile der dritte. Demzufolge kann ich meine Dienstleistungen sowohl im Büro als auch außerhalb im Zuge von Besichtigungen wieder nur mit Einschränkungen erbringen.
Als Covid-19-Empfehlung gilt u.a.:
- Die Beantwortung von Fragen bzw die Beratung meiner Kunden sowie Terminvereinbarungen erfolgen vorzugsweise online oder telefonisch, um den direkten Kundenkontakt vor Ort (vor oder innerhalb einer Immobilie) zu reduzieren.
- Geschäftstätigkeiten, die mit physischen Kontakten (Besichtigungen) einhergehen, sind im Zweifel und/oder sofern keine Dringlichkeit besteht, zeitlich zu verschieben.
- Es sind nur Besichtigungen von Wohnimmobilien zur Deckung eines Wohnbedürfnisses sowie von Geschäfts- und Gewerbeimmobilien zulässig. Freizeit- und Vorsorgeobjekte dürfen derzeit nicht besichtigt werden.
- Es sollten grundsätzlich nur Immobilien besichtigt werden, für die es auch konkretes Interesse gibt. Sog. „Besichtigungstourismus“ ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
- Sowohl ich als Immobilientreuhänder als auch meine Kunden haben im direkten Kontakt ständig eine Mund-/Nasenschutzmaske zu tragen. Das gilt sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien!
- Ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist immer einzuhalten.
- Am Prinzip der Einzelbesichtigung ist nach Möglichkeit festzuhalten. Es sollten nur Kunden an einer Besichtigung teilnehmen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Unter dieser Prämisse ist auch darauf zu achten, dass die Anzahl der Teilnehmer möglichst gering gehalten wird. Besichtigungen mit „eigenen Fachleuten“ sind derzeit nicht möglich.
- Immobilien, welche zum Zeitpunkt der Besichtigung in Nutzung stehen, können nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Nutzer aufgesucht und besichtigt werden. Hierbei ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes und des Mund-/Nasenschutzes ganz besonders zu achten.
- Handelt es sich bei den Kunden um Personen aus Risikogruppen, so ist eine Besichtigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung und soweit als möglich kontaktlos durchzuführen.
An diese Maßnahmen haben wir uns mittlerweile bereits gewöhnt. Sie sind nicht immer sehr angenehm, retten aber Leben!
In diesem Sinne freue mich ich schon darauf, auch Sie als meinen Kunden in Kürze persönlich im Zuge einer Immobilienbesichtigung zu treffen!
Ihr Friedrich M. Höbart – Artecielo Immobilien